Rz. 34
Gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose elektronisch im Fachportal der BA oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine telefonische oder schriftliche Arbeitslosmeldung oder eine Meldung durch einen Vertreter genügt nicht (Ausnahme bei leistungsgeminderten Personen aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 145 Abs. 1 S. 3, 4 SGB III: persönliche Meldung durch einen Vertreter). Mit der persönlichen Arbeitslosmeldung gilt der nach § 323 Abs. 1 S. 1 SGB III für den Leistungsbezug erforderliche Antrag grundsätzlich als gestellt (§ 323 Abs. 1 S. 2 SGB III). Eine Arbeitslosmeldung ist gemäß § 141 Abs. 1 S. 2 SGB III auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Umgekehrt kann Arbeitslosengeld auch erst nachträglich beantragt werden (§ 324 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 SGB III); es wird allerdings nicht rückwirkend gewährt (§ 325 Abs. 2 S. 1 SGB III: Antragsmonat entscheidend).
Rz. 35
Praxishinweis
Der Arbeitnehmer, der sich nicht schon vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden kann, sollte die Arbeitslosmeldung umgehend vornehmen, da Arbeitslosengeld nicht rückwirkend gewährt wird.
Rz. 36
Zuständig für die Arbeitslosmeldung ist die Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 327 Abs. 1 S. 1 SGB III). Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war (§ 141 Abs. 3 SGB III). Gleiches gilt für den Antrag nach § 323 Abs. 1 S. 1, 2 SGB III (§ 325 Abs. 2 S. 2 SGB III).
Rz. 37
Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Sie erlischt im Übrigen auch mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich (nach §§ 60 ff. SGB I) mitgeteilt hat (§ 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).
Rz. 38
Die sofortige Arbeitslosmeldung kann erforderlich sein, um die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III innerhalb der Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III zu erfüllen (dazu vgl. unten Rdn 41 ff.). Früher war es andererseits bisweilen aber sinnvoll, mit der Arbeitslosmeldung abzuwarten, wenn ein bevorstehender Geburtstag und damit die Erreichung eines höheren Lebensalters zum Erwerb eines längeren Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würden (siehe hierzu Rdn 51). Seit dem 1.1.2005 ist Letzteres nicht mehr erforderlich. Gemäß § 137 Abs. 2 SGB III kann der Arbeitnehmer bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Rz. 39
Praxishinweis
Hat der Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis geendet hat, demnächst Geburtstag und erreicht er damit ein Lebensalter, das zum Erwerb eines längeren Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt, und muss er mit einer längeren Arbeitslosigkeit rechnen, braucht er nicht mit der Arbeitslosmeldung zu warten. Vielmehr kann er sich arbeitslos melden und gemäß § 137 Abs. 2 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, dass der Anspruch erst nach Vollendung des nächsten Geburtstages entstehen soll (siehe hierzu auch Rdn 52).
Rz. 40
Von der Arbeitslosmeldung ist die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III zu unterscheiden. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB III). Zur Wahrung der nach § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB III einzuhaltenden jeweiligen Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird (§ 38 Abs. 1 S. 3 SGB III). Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (§ 38 Abs. 1 S. 4 SGB III). Die Pflicht besteht jedoch nicht bei einer Beendigung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses (§ 38 Abs. 1 S. 5 SGB III). Der Verstoß gegen die Pflicht kann zur Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III) und zur entsprechenden Kürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) führen (Näheres hierzu vgl. § ...