Rz. 78
Gewährt die BA dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld für Zeiten, in denen er noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber hat (insbesondere bei der sog Gleichwohlgewährung gemäß §§ 157 Abs. 3, 158 Abs. 4 SGB III, vor allem als Annahmeverzugslohn nach Streit um die Wirksamkeit einer sich später als unwirksam herausstellenden Kündigung, vgl. § 32 Rdn 61, 65), so geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die BA über (gesetzlicher Forderungsübergang nach §§ 115 SGB X, 412 BGB), die den Arbeitgeber insoweit in Regress nehmen kann (inkl. der von der BA gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, vgl. § 335 Abs. 3, 5 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitsentgelt, der das gezahlte Arbeitslosengeld übersteigt, geht hingegen nicht über, sondern verbleibt beim Arbeitnehmer.
Rz. 79
Da sich der auf die BA übergegangene Arbeitsentgeltanspruch von seinem Rechtscharakter her durch den Übergang nicht verändert, muss dieser von der BA (bzw. für die BA in gewillkürter Prozessstandschaft vom Arbeitnehmer) notfalls vor den Arbeitsgerichten durchgesetzt werden. Die BA muss sich alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die der Arbeitgeber auch gegenüber dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Anspruchsübergangs hätte geltend machen können (§§ 412, 404 BGB, z.B. Verjährung, Verwirkung, Stundung oder Aufrechnung). Auch bereits auf die BA übergegangene Ansprüche können noch wegen laufender tariflicher Ausschlussfristen erlöschen. Der auf die BA übergegangene Anspruch erlischt ansonsten durch Erfüllung an die BA (§ 362 Abs. 1 BGB). Zur Vermeidung dessen, dass der Arbeitgeber den übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch nicht durch Zahlung an die BA, sondern wirksam und mit gegenüber der BA befreiender Wirkung (vgl. §§ 412, 407 BGB: Kenntnis des Arbeitgebers maßgeblich) durch Zahlung an den Arbeitnehmer erfüllt, erfolgt seitens der BA in der Praxis eine sog. Überleitungsanzeige, mit der die BA den Arbeitgeber über die Leistungsgewährung an den Arbeitnehmer und den Anspruchsübergang unterrichtet. Zugleich fordert die BA den Arbeitgeber i.d.R. zum Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Ausschlussfristen auf, um eine ansonsten erforderliche arbeitsgerichtliche Geltendmachung des übergegangenen Arbeitsentgeltanspruchs zu vermeiden.
Rz. 80
Für den Arbeitgeber konnte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei älteren Arbeitnehmern früher zur Folge haben, dass er nach § 147a SGB III a.F. der BA das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen für längstens 32 Monate zu erstatten hatte. § 147a SGB III a.F. bezweckte in erster Linie die Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse älterer Arbeitnehmer und die Verhinderung von Frühverrentungen älterer Arbeitnehmer zulasten der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift hatte jedoch bereits ab dem Jahr 2004 nur noch einen sachlich und zeitlich sehr begrenzten Anwendungsbereich und entfiel mit Wirkung zum 1.4.2012 ersatzlos.