Rz. 12

Seit der Reform des Ordnungswidrigkeitengesetzes von 1987 braucht der Hinweis nicht mehr – wie früher (BGHSt 26, 379) – dem Verteidiger förmlich zugestellt zu werden. Es genügt ein Hinweis an den Betroffenen (BayObLG NZV 1989, 161).

 

Rz. 13

Wird der Hinweis dem Betroffenen selbst zugestellt, ist der Verteidiger – wie bei allen an seinen Mandanten bewirkten Zustellungen – zu benachrichtigen. Eine eventuelle Verletzung der Benachrichtigungspflicht berührt jedoch die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Freilich kann – was gängige Praxis ist – auch an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO), zugestellt werden.

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