1. Kein Angriff gegen die Verurteilung
Rz. 28
Mit der Rechtsbeschwerde kann die Verurteilung als solche nicht angegriffen werden. Gegen eine im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidung kann nur eingewandt werden, es sei unzulässig gewesen, im Beschlusswege zu entscheiden.
2. Zulässigkeit
a) Widerspruch nicht berücksichtigt
Rz. 29
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn das Gericht trotz rechtzeitigen Widerspruchs per Beschluss entschieden hat (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG).
b) Hinweis unterblieben
Rz. 30
Gesetzlich geregelt ist nur der Fall, dass eine Beschlussentscheidung erging, obwohl ein wirksamer Widerspruch vorlag, nicht dagegen die Konstellation, dass das Gericht einen Hinweis gar nicht erst erteilt hatte. Ist der Hinweis unterblieben oder die Zustellung nicht nachzuweisen, ist nach h.M. die Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG zuzulassen (OLG Düsseldorf DAR 1999, 129).
c) Keine Belehrung
Rz. 31
Schließlich ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht den Betroffenen über die eingeschränkte Rechtsbeschwerdemöglichkeit nicht belehrt hat.
Rz. 32
Achtung: Schlechterstellung
Eine Belehrung über das Verbot der "reformatio in peius" ist nicht vorgeschrieben. Sie ergibt sich aus dem Gesetz. Dennoch kann ein Beschluss, der gegen das gesetzlich normierte Verbot der Schlechterstellung verstößt, nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, es sei denn, der Betroffene sei in seinem Vertrauen auf eine gerichtliche Zusage enttäuscht worden, z.B. dadurch, dass das Gericht bei der Anfrage den Betroffenen auf das Verbot der Schlechterstellung ausdrücklich hingewiesen hatte (BGHSt 32, 394).
3. Begründung der Rechtsbeschwerde
Rz. 33
Beanstandet der Betroffene, das Gericht habe im schriftlichen Verfahren entschieden, obwohl er diesem nicht (uneingeschränkt) zugestimmt habe oder ihm keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden sei, so muss die Rechtsbeschwerde den Mangel im Einzelnen in der für die Verfahrensrüge erforderlichen Form (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) darlegen (OLG Düsseldorf DAR 1999, 564).