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Die Zeiten, in denen Unternehmen nur landesweit agierten, sind bereits seit langem vorbei. Bereits viele kleine- und mittelständische Unternehmen unterhalten Auslandsvertretungen und operieren europa- oder weltweit. Nicht selten werden die Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens im europäischen Absatzland heimisch, heiraten und gründen eine Familie. Damit ist der Grundstein für eine Auswanderung gelegt.

Des Weiteren haben sich viele Deutsche in den 70ern und 80ern des vorigen Jahrhunderts Alterswohnsitze im südeuropäischen Ausland gekauft oder gebaut und sind mit Eintritt in das Rentenalter dorthin ausgewandert.

Letztlich ist auch noch an die Einwanderungswelle im Zeitraum von 1950 bis 1979 zu erinnern, in denen viele Süd- und Südosteuropäer eine neue Heimat in Deutschland gefunden haben.

Auch nach der nunmehrigen Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung kommt der mit dem Erbrecht befasste Anwalt daher auch weiterhin regelmäßig mit ausländischem Erbrecht in Berührung. Sei es, dass er im Inland mit der Abwicklung eines Erbfalls befasst ist, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, oder aber, dass sich im Außereuropäischen Ausland Nachlassvermögen befindet, welches es, nach wie vor, unter Anwendung fremden Erbrechts abzuwickeln gilt.

Hinterlässt der Erblasser schließlich mehrere Erben, so bilden diese in aller Regel eine Erbengemeinschaft. Im Inland entsteht diese als Gesamthandsgemeinschaft. Das europäische Ausland kennt jedoch noch weitere Organisationsformen wie eine Erbengemeinschaft strukturiert sein kann.

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