Rz. 154
Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[344] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[345] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung (Vindikationslegat) ist jedoch im Erbschein nicht zu erwähnen.[346]
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