Rz. 154

Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[344] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[345] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung (Vindikationslegat) ist jedoch im Erbschein nicht zu erwähnen.[346]

[344] OLG Saarbrücken NJW 1967, 732, 733.
[345] MüKo/Birk (2010), Art. 25 EGBGB Rn 340.
[346] BayObLGZ 1961, 19 ff.; BayObLGZ 1974, 460, 466.

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