Rz. 155

Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[347] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter hat, ist im Erbschein nicht mit aufzuführen.[348]

[347] LG München I FamRZ 1998, 1067, 1068.
[348] BayObLG FamRZ 1991, 986, 987.

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