Rz. 148

Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[327] Mit der Einführung der EuErbVO ist nunmehr als weiteres Erbzertifikat das ENZ hinzugetreten, welches in § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bereits Aufnahme gefunden hat. Da das ENZ mit einem guten Glauben ausgestattet ist, entfaltet es auch auf Eintragungen in inländischen Registern volle Legitimationswirkung.[328] Dabei ist es unerheblich, ob das ENZ im Inland oder durch ein ausländisches europäisches Gericht erteilt wurde.[329] Beachtlich ist dabei, dass die Angaben im ENZ umfassender als in einem nationalen Erbschein sind. Werden im deutschen Erbschein nur Erben aufgeführt, so finden sich im ENZ darüber hinaus auch Angaben zu Vermächtnisnehmern, welche unmittelbar dinglich eine Immobilie vom Erblasser zugewandt bekommen haben. In diesen Fällen ist der Nachweispflicht, durch Vorlage eines ENZ, gem. § 35 GBO erbracht, sodass die Eigentumseintragung ins Grundbuch erfolgen kann.[330]

[327] Meikel/Roth, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 35 Rn 42; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 786.
[328] J. Schmidt, ZEV 2014, 393.
[329] Süß/Süß, Erbrecht in Europa, § 6 Rn 11, 14.
[330] Burandt/Rojahn/Schmuck, Erbrecht, Art. 31 EuErbVO Rn 4.

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