Rz. 156

Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[349] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die gesetzlichen oder testamentarisch gewillkürten Erben in Betracht.[350] Erfasst die Administration den gesamten Nachlass, so ist dies als Verfügungsbeschränkung mit in den Erbschein aufzunehmen.[351]

[349] Süß/Odersky, Erbrecht in Europa, Großbritannien, S. 660 Rn 24.
[350] BayObLGZ 2003, 68, 83; KG IPRspr. 1972 Nr. 123.
[351] LG Hamburg IPRspr. 1977 Nr. 104.

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