Rz. 157
In einem Fremdrechtserbschein ist mit aufzunehmen:
▪ | genaue Bezeichnung der Erben[352] |
▪ | etwaige Verfügungsbeschränkungen[353] |
▪ | territoriale und gegenständliche Beschränkung, ohne dass jedoch die sich im Inland befindlichen Gegenstände einzeln aufzuführen sind (ein solcher Verstoß würde den Erbschein jedoch nicht ungültig machen) |
▪ | das Recht, nach dem sich die Erbfolge richtet.[354] |
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