Rz. 157

In einem Fremdrechtserbschein ist mit aufzunehmen:

genaue Bezeichnung der Erben[352]
etwaige Verfügungsbeschränkungen[353]
territoriale und gegenständliche Beschränkung, ohne dass jedoch die sich im Inland befindlichen Gegenstände einzeln aufzuführen sind (ein solcher Verstoß würde den Erbschein jedoch nicht ungültig machen)
das Recht, nach dem sich die Erbfolge richtet.[354]
[352] Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, Teil 4, Kap. 2, S. 2071 Rn 22.
[353] Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, Teil 4, Kap. 2, S. 2071 Rn 24.
[354] BayObLGZ 1961, 4, 21; KG Rpfleger 1977, 307.

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