Rz. 2

§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass "Kosten des Rechtsstreits" die unterliegende Partei zu tragen hat.[2] Prozesskosten sind alle Aufwendungen, die im Prozess selbst entstehen, ferner solche, die ein Prozessbeteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem stehen.[3] Zu den Prozesskosten zählen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten.[4]

[2] Das gilt auch, wenn sie prozessunfähig ist, vgl. BGHZ 121, 397.
[3] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 91 ZPO Rn 14 m.w.N.
[4] Vgl. dazu BSG MDR 1997, 200.

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