Rz. 2
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass "Kosten des Rechtsstreits" die unterliegende Partei zu tragen hat.[2] Prozesskosten sind alle Aufwendungen, die im Prozess selbst entstehen, ferner solche, die ein Prozessbeteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem stehen.[3] Zu den Prozesskosten zählen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen