Rz. 5

Zu der Frage, welcher Prozessbeteiligte ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, enthalten §§ 91 ff. ZPO teils unmittelbare verbindliche Regelungen, teils aber auch nur Bestimmungen für eine vom Gericht zu treffende Kostengrundentscheidung (siehe dazu unten Rdn 31 ff.). §§ 91 ff. ZPO enthalten ferner Vorschriften darüber, welche Kostenarten unter welchen Voraussetzungen erstattungsfähig sind (vgl. § 91 Abs. 2 ZPO), also nicht nur Bestimmungen zur Kostengrundentscheidung, sondern auch solche zur Kostenerstattung, deren Verfahren in §§ 103 ff. ZPO gesondert geregelt ist. Die Kostengrundentscheidung hat das Gericht von Amts wegen zu treffen, § 308 Abs. 2 ZPO, die Kostenfestsetzung erfolgt auf Antrag, § 103 Abs. 2 ZPO.[8]

[8] Vgl. zum Antrag BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 16/18, juris.

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