Rz. 9

Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO. Er kann nur in demjenigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, in dem er erwächst.[13] Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch umfasst die Kosten des Rechtsstreits (Rdn 2 ff.). Er entsteht als aufschiebend bedingter Anspruch mit der Klageerhebung (Rechtshängigkeit), wandelt sich mit Erlass des Kostenausspruchs (im Urteil oder Beschluss) in einen auflösend bedingten um und wird mit Eintritt der Rechtskraft – in den Fällen der §§ 269 Abs. 2 und 3, 516 Abs. 3, 565 ZPO kraft Gesetzes – unbedingt; als aufschiebend bedingter Anspruch ist er abtretbar und pfändbar, vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch jedoch nicht aufrechenbar.[14] Als auflösend bedingter Anspruch ist er aufrechenbar, im Rechtsstreit selbst aber nur, wenn er rechtskräftig oder unstreitig ist. Er verjährt in 30 Jahren.[15]

[14] Zöller/Herget, ZPO, vor § 91 Rn 10.
[15] BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, juris, AGS 2007, 219.

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