Rz. 31

Grundlagen der Kostengrundentscheidung, die das Gericht gemäß § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne Antrag der Parteien zu treffen hat, sind §§ 91 ff. ZPO sowie weitere in der ZPO verstreute einzelne Vorschriften, insbesondere § 91 Abs. 1 ZPO (Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat), § 92 Abs. 1 ZPO (Kostenteilung nach Maßgabe des teilweise Obsiegens und Unterliegens der Parteien), § 92 Abs. 2 ZPO (Auferlegung der gesamten Prozesskosten einer Partei, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen o.Ä. abhängig war [so beispielsweise bei Schmerzensgeldentscheidung]); § 93 ZPO (Dem Kläger können die Prozesskosten auferlegt werden, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt);[49] nach der in der Praxis zu selten angewendeten Vorschrift des § 96 ZPO können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

[49] Zur sog. reziproken Anwendung des § 93 ZPO, soweit ein materieller Kostenerstattungsanspruch zu bejahen ist, vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn 2 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 4.11.1985 – 2 W 129/85, NJW-RR 1986, 222.

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