Rz. 67

In einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten können in jeder Instanz einmal (§ 35 GKG) unter anderem folgende Gebühren anfallen:

Die pauschale dreifache Verfahrensgebühr (KV Nr. 1210) für Prozessverfahren erster Instanz, durch die das gesamte Verfahren abgegolten wird (Entscheidungs-, insbesondere Urteilsgebühren werden daneben nicht erhoben). Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so wird dessen 0,5-fache Gebühr (KV Nr. 1100) angerechnet.
Die Gebühr Nr. 1210 KV ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0, wenn eine Beendigung des gesamten Verfahrens z.B. durch Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung, Erlass eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils oder Vergleichsabschluss vor Gericht eintritt (KV Nr. 1211). Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO führen nur dann zu einer Ermäßigung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Für das Verfahren vor dem OLG enthalten Nr. 1212 ff. des KV Regelungen, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Nr. 1214 ff. KV Bestimmungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Nr. 1220 ff. KV enthalten Regelungen für Berufungen, Nr. 1221 ff. KV Regelungen für die Revision.

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