Rz. 103
Bei allen die gerichtliche Tätigkeit betreffenden Anwaltsgebühren handelt es sich um Gebühren mit einem feststehenden Gebührensatz, die in jedem Rechtszug nur einmal anfallen. Jeder Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens bildet eine eigene Angelegenheit, § 15 Abs. 2, § 17 Nr. 1 RVG.[127] Alle diese Anwaltsgebühren sind grundsätzlich festsetzungsfähig, auch wenn sich ihr Anfall in den Akten nicht niedergeschlagen hat; es bedarf dann gemäß § 104 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung durch die Partei, die Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung begehrt.[128]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen