Rz. 103

Bei allen die gerichtliche Tätigkeit betreffenden Anwaltsgebühren handelt es sich um Gebühren mit einem feststehenden Gebührensatz, die in jedem Rechtszug nur einmal anfallen. Jeder Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens bildet eine eigene Angelegenheit, § 15 Abs. 2, § 17 Nr. 1 RVG.[127] Alle diese Anwaltsgebühren sind grundsätzlich festsetzungsfähig, auch wenn sich ihr Anfall in den Akten nicht niedergeschlagen hat; es bedarf dann gemäß § 104 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung durch die Partei, die Berücksichtigung im Rahmen der Kostenfestsetzung begehrt.[128]

[127] BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – III ZB 116/15, juris = AGS 2016, 316.

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