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Die Kosten, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens im Zivilprozess sind, setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, die die obsiegende Partei an die Staatskasse gezahlt hat und die auf die Gerichtskostenschuld der unterlegenen Partei verrechnet worden sind,[9] ihrem aus der Führung des Rechtsstreits resultierenden Schaden (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO: Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften – des JVEG – sind entsprechend anzuwenden) sowie der Vergütung des Anwalts (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).[10] Die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten sind als Verfahrenskosten im weiteren Sinne anzusehen, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind.[11]

[9] BGH NJW-RR 1989, 1277 = JurBüro 1989, 1569; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1295 = JurBüro 1998, 149; OLG Düsseldorf JMBl NW 1996, 262; OLG Köln FamRZ 1995, 494 = JurBüro 1994, 35.
[10] Wegen der Einzelfragen zum Kostenfestsetzungsverfahren wird insbesondere auf die Monografie von v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl. 2017 verwiesen.

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