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Vorschriften über Auslagen dienen auch dann, wenn sie Pauschalen beinhalten, im Wesentlichen dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen.[82] Sie finden sich in Teil 9 des KV (Nr. 9000 ff. KV). Zu den Auslagen zählen auch die Reisekosten sowie die zur Entschädigung eines Zeugen und die für die Vergütung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen aufgewendeten Beträge, die im JVEG im Einzelnen geregelt sind.

[82] Vgl. Hartmann, Kostengesetze, Einl. II Rn 15.

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