Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
a) Bezifferte Leistungsklage
Rz. 46
Bezifferte Leistungsklage: Antrag hinsichtlich des Hauptanspruchs; Nebenforderungen, die als solche geltend gemacht werden, insbesondere Zinsen, werden nicht berücksichtigt, § 4 ZPO für den Zuständigkeitsstreitwert, § 43 GKG für den Kostenstreitwert. Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben. Andererseits wirken vorprozessual oder gar prozessbegleitend aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend, unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.
b) Wiederkehrende Leistungen
Rz. 47
Klage auf wiederkehrende Leistungen: Sachliche Eingangszuständigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln, § 9 ZPO: Danach wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, war nach § 42 Abs. 1 GKG in der bis 31.7.2012 geltenden – und für Altfälle noch bedeutenden – Fassung als Kostenstreitwert der fünffache Betrag des einjährigen Bezugs maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer war. Dies galt allerdings nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente gerichtet war.
Rz. 48
Zweck dieser Regelung war es ursprünglich, die Prozesskosten insbesondere bei Renten aus unerlaubter Handlung aus sozialen Erwägungen zu begrenzen, weil der Zuständigkeitsstreitwert bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 in der Regel mit dem zwölfeinhalbfachen Betrag des einjährigen Bezugs zu berechnen war. Von dieser Vergünstigung waren jedoch diejenigen Ansprüche ausgenommen, die auf Verträgen beruhten, deren Gegenstand die Leistung einer Rente war, "insbesondere Garantieverträge, Versicherungsverträge oder Rentenverträge". Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege wurde der Streitwert in § 9 ZPO generell auf den dreieinhalbfachen Jahreswert festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass der Wert für die Rente wegen einer unerlaubten Handlung aus einem höheren Streitwert zu berechnen war als bei einer vertraglichen Rente.
Rz. 49
Die ursprüngliche soziale Wertbegrenzung bewirkt seither genau das Gegenteil. Daher wurde auf Vorschlag der Bundesregierung durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 (vgl. dazu auch unten Rdn 65) die kostenrechtliche Sonderregelung aufgehoben mit der Folge, dass nunmehr alle Rentenansprüche einheitlich nach § 9 ZPO zu bewerten sind. Dadurch wurden zudem Unsicherheiten in der Abgrenzung zwischen der Rente wegen einer unerlaubten Handlung und einer vertraglichen Rente beseitigt. Die Gerichte wurden zudem von der gesonderten Streitwertfestsetzung entlastet, weil die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts auch für den Kostenstreitwert verbindlich ist (§ 62 GKG). Da § 9 ZPO nur die Bewertung des auf die Zukunft gerichteten Rechts auf wiederkehrende Leistung erfasst, ist auch sichergestellt, dass, wie bisher über § 42 Abs. 4 (nunmehr Abs. 3) GKG, die Geltendmachung von Rückständen zu einer Erhöhung des Werts führt.
c) Schmerzensgeld
Rz. 50
Unbezifferte Leistungsklage, insbesondere Schmerzensgeld: Siehe § 17 Rdn 65 und zur Frage der Beschwer vgl. § 17 Rdn 67.
d) Positive Feststellungsklage
Rz. 51
Positive Feststellungsklage: In der Regel Abschlag von 20 % (vgl. ausführlich zur Feststellungklage § 26 Rdn 69 ff.; zum Streitwert § 26 Rdn 215 ff.). Bei Verbindung von bezifferter Leistungsklage und ergänzender Feststellungsklage ist jeder Antrag gesondert zu bewerten und dann zu addieren (§ 5 ZPO).
e) Fortbestehen einer Versicherung
Rz. 52
Der Streitwert einer Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung auch nach Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer nach einer Obliegenheitsverletzung fortbestehe, bemisst sich nach der dreieinhalbfachen Jahresprämie. Hatte der Versicherer ohnehin das Recht, den Versicherungsvertrag zum Jahresende zu kündigen, so berechnet sich der Streitwert nach der bis zu diesem...