Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
a) Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG
Rz. 115
Die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 3 der Vorbem. 3 VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen mit Ausnahme eines reinen Verkündungstermins und für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, nämlich für
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die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und |
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die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung und Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Erledigungsbesprechung), nicht jedoch für Besprechungen mit dem Auftraggeber. |
b) Besprechungsterminsgebühr
Rz. 116
Es kommt für die Besprechungsterminsgebühr nicht darauf an, ob in dem gerichtlichen Verfahren, auf dessen Vermeidung oder Erledigung die außergerichtliche Besprechung gerichtet ist, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Rz. 117
Schwierigkeiten bereitet zuweilen der Unterfall der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Es darf sich nicht um eine aufgedrängte Besprechung handeln, sondern die Gegenpartei muss zumindest eine allgemeine Bereitschaft zeigen, auf das Einigungsgespräch einzugehen, etwa, indem sie Vorschläge zur Kenntnis nimmt und Prüfung zusagt. Die Besprechung muss nicht erfolgreich sein und auch nicht alle Details einer möglichen Erledigung zum Gegenstand haben: Zwar genügt ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung nicht; ausreichend ist aber die Erörterung möglicher Rahmenbedingungen und/oder der Austausch unterschiedlicher Vorstellungen. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn der Richter erst mit der einen und dann mit der anderen Seite telefoniert, um auf eine Erledigung hinzuwirken.
Rz. 118
Anfallen kann die Besprechungs-Terminsgebühr auch im gerichtlichen Mahnverfahren, wie sich aus Vorbem. 3.3.2 VV RVG ergibt; kommt es zu einem streitigen Verfahren und entsteht dort gleichfalls eine Terminsgebühr, erfolgt gemäß Abs. 4 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG aber Anrechnung.
Rz. 119
Da der Anfall der Terminsgebühr die Anwendbarkeit des Teils 3 des VV RVG und mithin einen unbedingten Auftrag zur Klage bzw. Klageabwehr voraussetzt (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG), fällt die Terminsgebühr insoweit nicht an, als es an einem Klage- oder Klageabwehrauftrag noch fehlt: Erstreckt sich eine Erledigungsbesprechung also auch auf solche Ansprüche, so sind sie für den Gegenstandswert der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen. Anderes gilt aber nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 W RVG, wenn in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, der sich auf nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt: Nur wenn – wie in der Praxis eher selten – lediglich die Einigung protokolliert und über die nicht rechtshängigen Ansprüche nicht auch verhandelt wird, bleiben nach Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG die miterledigten Ansprüche für die Terminsgebühr außer Betracht (für das Rechtsmittelverfahren vgl. Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV RVG). In der Praxis wird das häufig übersehen und werden nur die zusätzliche Verfahrensgebühr und die zusätzliche Einigungsgebühr abgerechnet bzw. geltend gemacht.
c) 0,5-Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG
Rz. 120
Der Gebührensatz der Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3105 VV RVG nur 0,5, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten worden ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder ein Antrag zur Prozess-, Verfahrens- und Sachleitung gestellt wird. In diesen Fällen entsteht nach der Anmerkung zu Nr. 3105 VV RVG eine Terminsgebühr von 0,5 auch dann, wenn ohne Termin im schriftlichen Verfahren bzw. von Amts wegen entschieden wird. Die Terminsgebühr für das zweite Versäumnisurteil beträgt dagegen 1,2; das gilt auch für den Säumnistermin nach Einspruch gegen ein im schriftlichen Verfahren ergangenes Versäumnisurteil. Wird im Einverständnis mit den Parteien, durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO oder nach § 495a ZPO schriftlich entschieden, so entsteht nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG die (volle) Terminsgebühr, allerdings nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung.