Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
a) Verfahrens- und Terminsgebühr
Rz. 128
Der Verkehrsanwalt, dessen Auftrag sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten beschränkt, erhält gemäß Nr. 3400 VV RVG eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten, höchstens jedoch eine 1,0-Gebühr. Der Terminsvertreter (auch: Unterbevollmächtigter), dessen Auftrag sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne des Abs. 3 der Vorbem. 3 beschränkt – das ist auch die Mitwirkung an einer Erledigungsbesprechung im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG –, verdient nach Nr. 3401 VV RVG die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr und nach Nr. 3402 VV RVG außerdem die dem Verfahrensbevollmächtigten zustehende Terminsgebühr. Die letztere Gebühr erhält auch der Verkehrsanwalt, wenn er die Partei in einem Termin im Sinne des Abs. 3 der Vorbem. 3 vertritt.
b) Einigungsgebühr
Rz. 129
Auch wenn sich die Aufgabe des Unterbevollmächtigten oder Terminsvertreters auf die Vertretung im Termin beschränkt, ist beim Abschluss eines (Widerrufs-)Vergleichs die Mitwirkung sowohl des Haupt- als auch des Unterbevollmächtigten notwendig und sind die dadurch angefallenen beiden Einigungsgebühren erstattungsfähig. Regelmäßig wird der Terminsvertreter bei Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirken. Jedenfalls im Anwaltsprozess ist seine Mitwirkung bei der Protokollierung und Genehmigung erforderlich. Andererseits ist auch eine Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten notwendig, wenn über den vorbehaltenen Widerruf zu entscheiden ist. Es ist dessen Aufgabe als Verfahrensbevollmächtigter, der am umfassendsten informiert und der Vertrauensanwalt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zustande kommen soll.
Rz. 130
Weil die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht erforderlich ist, scheidet auch die Erstattung einer Einigungsgebühr für den Verkehrsanwalt aus.
c) Erstattungsfähigkeit eines Verkehrsanwalts – Prozessbevollmächtigter am Wohnort der auswärtigen Partei
Rz. 131
Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ist, wie soeben dargestellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht erforderlich. Der Verkehrsanwalt hat mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit aber ohnehin an Bedeutung verloren, zumal der Bundesgerichtshofs der Partei im Regelfall einen in deren Nähe ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zubilligt, ohne dass deswegen erstattungsrechtliche Nachteile entstehen. Das gilt auch bei einem einfach gelagerten Rechtsstreit, der keinen umfangreichen Tatsachenvortrag erfordert: Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreits aufwirft, ist für die rechtsunkundige Partei in der Regel nicht überschaubar und hängt darüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt, kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.
Rz. 132
Das kommt bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat, in Betracht. Hinzunehmen hat die erstattungspflichtige Partei aber die Betriebsorganisation eines bundesweit tätigen Versicherers, der nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlässt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet. Auch die Kosten eines Anwalts, der weder am Sitz des Auftraggebers noch am Gerichtsort ansässig ist, sind in voller Höhe erstattungsfähig, wenn die Sache nach der unternehmensinternen Organisation des Auftraggebers am Sitz dieses Anwalts bearbeitet wurde. Ausnahmsweise kann zur Kostenersparnis die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Prozessgericht zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben – eine praktisch seltene Situation, in der sich im Übrigen das gerichtliche Mahnverfahren oder auch die außergerichtliche Titulierung anbietet.