Rz. 42

Für die Bemessung des Streitwerts kommt es grundsätzlich nur auf das Interesse des Klägers bzw. des Rechtsmittelklägers an. Nicht streitwertrelevant (von Ausnahmefällen wie etwa der Hilfsaufrechnung und der Widerklage abgesehen) ist das Vorbringen des Gegners. Der Rechtsmittelstreitwert (Beschwerdewert) richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung; dies ist beim Kläger dessen formelle Beschwer, das heißt die Differenz zwischen dem, was er beantragt hatte, und dem was ihm zuerkannt wurde, und beim Beklagten dessen materielle Beschwer, d.h. das, wozu er verurteilt wurde.[53] Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Falle der Verurteilung zur Auskunft für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und dass sich dieses, abgesehen von den Fällen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten richtet, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.[54]

[53] Vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 4 m.w.N.
[54] Grundlegend BGH (Großer Zivilsenat) in BGHZ 128, 85; BGH, Beschl. v. 9.11.2011 – IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216.

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