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Besteht über den Gebührensatz Streit zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber, so ist gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der für den Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer einzuholen; das ist nach herrschender Auffassung zwar zulässig, aber nicht geboten, wenn der Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten geführt wird,[114] ebenso wenig, wenn der Gegenstandswert streitig ist.[115]

[114] Etwa Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 35 m.w.N.

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