Rz. 53

Zwar kann die Feststellung, dass ein gleichzeitig zuerkannter Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, in der anschließenden Zwangsvollstreckung (§ 850f Abs. 2 ZPO) und auch bei einer späteren Insolvenz des Beklagten (§§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO) für den Kläger von Vorteil sein. Eine solche Feststellung kann grundsätzlich seine Aussicht verbessern, den Zahlungstitel im Rahmen einer Privilegierung zu realisieren. Ist eine Zahlungsklage gegen den Beklagten aber ausschließlich auf ein Vorsatzdelikt gestützt worden (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB), so bedurfte es einer zusätzlichen Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht.

 

Rz. 54

Für den Nachweis einer Bevorzugung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO genügt es, wenn in dem vollstreckbaren Titel der deliktische Schuldgrund und der erforderliche Verschuldensgrad genannt sind.[63] Auch für eine Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO sind Weiterungen nicht erforderlich. Ein neben einer Leistungsklage gestellter, gesonderter Feststellungsantrag ist daher nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn nach dem Klagevorbringen auch ein anderer Rechtsgrund als ein solcher aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Betracht kommt.[64] Im Übrigen kann ein zusätzlicher Feststellungsantrag den Streitwert allenfalls geringfügig erhöhen.[65] Bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist der Streitwert so hoch zu bemessen wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt.

[63] BGHZ 152, 148.
[65] Vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2007 – 8 W 1224/07, MDR 2008, 50: maximal bis zu 5 %; dem folgend Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 48 GKG Anh. 1 Rn 115; Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 (Feststellungsklage); ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.12.2010 – 1 W 64/10.

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