Rz. 55

Bei einer Klage auf Unterlassung oder einem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wertbestimmend die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung und das Interesse an der Beendigung der Störung.[66] Die Streitwerte eines Widerrufs- und eines Unterlassungsanspruchs sind zusammenzurechnen.[67]

[66] Zu einzelnen Fallgruppen siehe Hartmann, Kostengesetze, Anh. 1 zu § 48 GKG 118 ff.
[67] Wegen der Streitwertbemessung bei der Aufforderung zur Unterlassung in "Stalkingfällen" vgl. v. Pechstaedt, Zivilrechtliche Abwehrmaßnahmen gegen Stalking, NJW 2007, 1233 sowie Zöller/Herget, ZPO § 3 Rn 16.

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