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Die etwaige sachlich-rechtliche Ersatzpflicht umfasst regelmäßig nicht die meist (aus Zweckmäßigkeitsgründen) den Prozesskosten zuzuordnenden sog. Vorbereitungskosten. Solche sind nur erstattungsfähig, soweit sie der Vorbereitung dieses bestimmten Prozesses mit seinen Anträgen dienen.[34]
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