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Die etwaige sachlich-rechtliche Ersatzpflicht umfasst regelmäßig nicht die meist (aus Zweckmäßigkeitsgründen) den Prozesskosten zuzuordnenden sog. Vorbereitungskosten. Solche sind nur erstattungsfähig, soweit sie der Vorbereitung dieses bestimmten Prozesses mit seinen Anträgen dienen.[34]

[34] BGH, Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07, juris = AGS 2008, 158; BGH, Beschl. v. 27.4.2006 – VII ZB 116/05, juris = AGS 2006, 357; wegen Einzelheiten hierzu, beispielsweise zu Gutachten, vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 Rn 270 ff. Zur Doppelnatur von Vorbereitungskosten und den verfahrensrechtlichen Unterschieden, die sich daraus ergeben, ob sie im Kostenfestsetzungsverfahren oder außerhalb nach materiellem Recht geltend gemacht werden, vgl. Zöller/Herget, ZPO, vor § 91 Rn 12 m.w.N.

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