Rz. 23

Außer den Kosten des Rechtsanwalts (dazu unten Rdn 73 ff.) kann die Partei eigene Kosten der Rechtsverfolgung vom Gegner im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs ersetzt verlangen, soweit sie notwendig sind wie z.B. Reisekosten zu einem Termin oder zur Besprechung mit dem Rechtsanwalt sowie Kosten der Zeitversäumnis anlässlich solcher Reisen, Kosten vorprozessualer Abmahnung, Kosten für das Auffinden von Unfallzeugen, für Fotos oder Videofilme, die den Streitstoff erläutern.[38] Zu den Prozesskosten zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.[39]

[38] Vgl. dazu auch im Einzelnen Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?