Rz. 57

Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche festzusetzen. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs dient, ist sein Wert niedriger als der des Zahlungsanspruchs, sodass für den Streitwert der Stufenklage der Zahlungsanspruch als der höhere maßgebend ist. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit vor Bezifferung des Zahlungsantrags übereinstimmend für erledigt erklären. Mit Einreichung einer Stufenklage wird auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Kommt es nicht mehr zur Bezifferung des Leistungsantrags, ist der Streitwert des Zahlungsanspruchs gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen. Keine Auswirkungen auf die Streitwertbemessung haben spätere Korrekturen der ursprünglichen Wertvorstellungen des Klägers oder Parteivereinbarungen.[68]

[68] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.6.2006 – 1 W 35/06 m.w.N.

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