Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
1. Kosten des Rechtsstreits
Rz. 2
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass "Kosten des Rechtsstreits" die unterliegende Partei zu tragen hat. Prozesskosten sind alle Aufwendungen, die im Prozess selbst entstehen, ferner solche, die ein Prozessbeteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem stehen. Zu den Prozesskosten zählen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten.
2. Gerichtskosten
Rz. 3
Gerichtskosten sind diejenigen Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 GKG, die ein Prozessbeteiligter an die Staatskasse zu entrichten hat. Die Höhe der Gebühren im Zivilprozess bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstands, dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Auslagen sind bevorstehende oder entstandene Kosten wie zum Beispiel für Zeugenentschädigungen und Sachverständigenvergütungen, Zustellungen, Aktenversendungspauschalen, vgl. hierzu Teil 9 KV GKG.
3. Außergerichtliche Kosten
Rz. 4
Außergerichtliche Kosten sind die direkt auf den Prozess bezogenen, zunächst (bis zu einem eventuell entstehenden Erstattungsanspruch) von den Prozessbeteiligten selbst, insbesondere den Parteien, aber beispielsweise auch den Nebenintervenienten zu tragenden Aufwendungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Parteikosten (Aufwendungen, die der Partei in eigener Person entstanden sind, wie zum Beispiel Aufwendungen für Reisen zum Anwalt oder zum Gericht) und den Kosten des Prozessbevollmächtigten, insbesondere Anwaltskosten, bei diesen wieder (ähnlich wie bei den Gerichtskosten) zwischen den Auslagen des Anwalts und seinen streitwertabhängigen bzw. vom Gegenstandswert abhängigen Gebühren. Erfasst sind aber nur die im Rechtsstreit entstandenen Gebühren des Anwalts, die sich aus Teil 3 VV RVG ergeben. Die für die außergerichtliche Vertretung anfallende Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gehört nicht dazu. Der Oberbegriff für Gebühren und Auslagen ist gemäß § 1 Abs. 1 RVG die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten. Damit entspricht der Begriff Vergütung dem Begriff Kosten in § 1 Abs. 1 GKG, § 1 S. 1 FamGKG, § 1 Abs. 1 GNotKG und § 1 GvKostG.