Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
1. Rechtsgrundlagen/Überblick
Rz. 65
Gerichtskosten sind öffentliche Abgaben für die Tätigkeit der Gerichte. Rechtsgrundlagen für die Gerichtskosten finden sich in erster Linie im GKG, dem FamGKG und dem GNotKG.
Rz. 66
§ 1 GKG bestimmt den Geltungsbereich des GKG und stellt zugleich klar, dass sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei sind, soweit das GKG nebst seines Kostenverzeichnisses (KV) oder ein anderes Bundesgesetz nichts anderes vorschreibt.
2. Gebühren
Rz. 67
In einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten können in jeder Instanz einmal (§ 35 GKG) unter anderem folgende Gebühren anfallen:
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Die pauschale dreifache Verfahrensgebühr (KV Nr. 1210) für Prozessverfahren erster Instanz, durch die das gesamte Verfahren abgegolten wird (Entscheidungs-, insbesondere Urteilsgebühren werden daneben nicht erhoben). Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so wird dessen 0,5-fache Gebühr (KV Nr. 1100) angerechnet. |
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Die Gebühr Nr. 1210 KV ermäßigt sich von 3,0 auf 1,0, wenn eine Beendigung des gesamten Verfahrens z.B. durch Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung, Erlass eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils oder Vergleichsabschluss vor Gericht eintritt (KV Nr. 1211). Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO führen nur dann zu einer Ermäßigung, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. |
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Für das Verfahren vor dem OLG enthalten Nr. 1212 ff. des KV Regelungen, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Nr. 1214 ff. KV Bestimmungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Nr. 1220 ff. KV enthalten Regelungen für Berufungen, Nr. 1221 ff. KV Regelungen für die Revision. |
3. Auslagen
Rz. 68
Vorschriften über Auslagen dienen auch dann, wenn sie Pauschalen beinhalten, im Wesentlichen dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen. Sie finden sich in Teil 9 des KV (Nr. 9000 ff. KV). Zu den Auslagen zählen auch die Reisekosten sowie die zur Entschädigung eines Zeugen und die für die Vergütung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen aufgewendeten Beträge, die im JVEG im Einzelnen geregelt sind.
4. Kostenansatz
Rz. 69
Rechtsgrundlagen für die Erstellung der Rechnung des Kostenbeamten über die im einzelnen Rechtsstreit angefallenen gerichtlichen Kosten, des sog. Kostenansatzes (§ 19 GKG), finden sich insbesondere in der Kostenverfügung (KostVfg). Der Kostenansatz hat die Berechnung der Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand; zu den Kosten gehören alle für die Tätigkeit des Gerichts und der Justizverwaltung zu erhebenden Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, § 4 Abs. 1 KostVfg. Die Kostenverfügung ist für Kostenbeamte bindendes Recht, nicht aber für Gerichte.
Rz. 70
Solange der Kostenschuldner oder sein Prozessgegner infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) von der Pflicht zur Bezahlung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) befreit sind, darf der Kostenbeamte keine Kostenrechnung aufstellen.
5. Schuldner der Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse (Kostenschuldner)
Rz. 71
Kostenschuldner der Gerichtskosten ist gemäß § 22 Abs. 1 GKG zunächst derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger und gegebenenfalls der Widerkläger. Trifft das Gericht eine Kostenentscheidung, schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG derjenige die Gerichtskosten, dem sie darin auferlegt worden sind. Das Gleiche gilt im Falle einer Übernahme der Gerichtskosten im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG. Gemäß § 31 Abs. 2 GKG wird der Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) dann für noch nicht gezahlte Gerichtskosten zum Zweitschuldner, die Kostenschuldner aus § 29 Nr. 1, 2 GKG werden zum Erstschuldner. Gerichtskosten, die die obsiegende Partei aufgrund ihrer Haftung als Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG aber bereits an die Staatskasse gezahlt hat und die auf die Gerichtskostenschuld der unterlegenen Partei verrechnet worden sind, können auf Antrag in der Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO als verauslagte Gerichtskosten geltend gemacht werden.
6. Nichterheben ("Niederschlagen") von Gerichtskosten
Rz. 72
Gemäß § 21 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben ("Niederschlagen von Kosten"). Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Gericht entgegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen gar nicht gestellten Antrag entschieden hat. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG ist nicht schon dann zu bejahen, wenn d...