Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
1. Kostengrundentscheidung und Kostenerstattung
Rz. 5
Zu der Frage, welcher Prozessbeteiligte ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, enthalten §§ 91 ff. ZPO teils unmittelbare verbindliche Regelungen, teils aber auch nur Bestimmungen für eine vom Gericht zu treffende Kostengrundentscheidung (siehe dazu unten Rdn 31 ff.). §§ 91 ff. ZPO enthalten ferner Vorschriften darüber, welche Kostenarten unter welchen Voraussetzungen erstattungsfähig sind (vgl. § 91 Abs. 2 ZPO), also nicht nur Bestimmungen zur Kostengrundentscheidung, sondern auch solche zur Kostenerstattung, deren Verfahren in §§ 103 ff. ZPO gesondert geregelt ist. Die Kostengrundentscheidung hat das Gericht von Amts wegen zu treffen, § 308 Abs. 2 ZPO, die Kostenfestsetzung erfolgt auf Antrag, § 103 Abs. 2 ZPO.
2. Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren
Rz. 6
Die Kosten, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens im Zivilprozess sind, setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, die die obsiegende Partei an die Staatskasse gezahlt hat und die auf die Gerichtskostenschuld der unterlegenen Partei verrechnet worden sind, ihrem aus der Führung des Rechtsstreits resultierenden Schaden (§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO: Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften – des JVEG – sind entsprechend anzuwenden) sowie der Vergütung des Anwalts (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendeten Kosten sind als Verfahrenskosten im weiteren Sinne anzusehen, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind.
3. Kostenfestsetzungsbeschluss und Aufrechnung
Rz. 7
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung in einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil ergangen und die Sicherheitsleistung von dem Aufrechnenden nicht erbracht worden ist. Gegen eine titulierte Haupt- und Nebenforderung kann mit einem Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben, noch ehe ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt, so kann die Partei, die aufgerechnet hat, mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen. Keine Aufrechnung ist möglich gegenüber Renten, die wegen einer Körperverletzung oder Tötung zugesprochen sind.