Dr. iur. Holger Bremenkamp, Dr. Wolfgang Kürschner
Rz. 24
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf der Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global-Positioning-System [GPS]-Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte. Das GPS ermöglicht eine satellitengestützte Positionsbestimmung. Durch die Auswertung der von den GPS-Satelliten abgestrahlten und vom GPS-Empfangsgerät aufgezeichneten Signale kann festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sich ein Fahrzeug, an oder in dem der Sender angebracht ist, an welchem Ort befunden hat.
Rz. 25
Das System ist in der Lage, den Weg eines Fahrzeugs in zeitlicher und örtlicher Hinsicht permanent zu verfolgen. Auch wenn sich die gewonnenen Daten unmittelbar nur auf das Fahrzeug beziehen, handelt es sich doch um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, zu denen auch der – jeweilige – Aufenthaltsort einer Person gehört. Denn die GPS-Überwachung ermöglicht die Erstellung eines personenbezogenen Bewegungsprofils. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung dieser Daten greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.