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Gem. § 560 BGB ist der Vermieter bei Betriebskostenpauschalen berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Für nach dem 1.9.2001 geschlossene Brutto- oder Teilinklusivmietverträge ist die früher gem. § 4 Abs. 2 und 3 MHRG bestehende Mieterhöhungsmöglichkeit ersatzlos gestrichen worden. Für bis zum 31.8.2001 abgeschlossene Brutto- oder Teilinklusivmietverträge sind gem. Art. 229 § 3 Abs. 4 EGBGB für Erhöhungen der Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 u. 6 BGB entsprechend anzuwenden. Soweit Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind, kann jede Partei nach einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe für die Zukunft vornehmen. Die Betriebskostenanhebung gem. § 560 BGB ist von der Nebenkostenabrechnung gem. § 556 Abs. 3 BGB (vgl. Rdn 47). mit der die geleisteten Auszahlungen verrechnet werden, zu unterscheiden. Durch die Umlegung der Betriebskostenerhöhungen tritt eine unmittelbare Vertragsänderung ein, ohne dass es der Zustimmung des Mieters bedarf.

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