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Zur Kündigungserklärung: Die Erklärung ist von allen Vermietern gegenüber allen Mietern abzugeben. Die in Formularverträgen häufig anzutreffende Vollmachtsklausel, dass bei Personenmehrheiten die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einer Person ausreicht, ist regelmäßig unwirksam.
Zur Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach den vertraglichen Regelungen und, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach § 573c BGB. Durch das Mietrechtsreformgesetz wurden asymmetrische Kündigungsfristen eingeführt. Danach beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter immer nur drei Monate, für den Vermieter verlängert sie sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils drei Monate.
Zum Hinweis auf den Kündigungswiderspruch vgl. § 568 Abs. 2 BGB. Die Versäumung der Aufklärung des Mieters über die Möglichkeit des Kündigungswiderspruches führt lediglich zur Verlängerung der Widerspruchsfrist des Mieters, vgl. § 574b Abs. 2 BGB.
Zur Unterschrift: Die Unterschrift aller Vermieter ist nötig, ansonsten muss Kündigungsvollmacht beigefügt werden, um Zurückweisung gem. § 174 S. 1 BGB zu vermeiden.

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