Rz. 80

Das Gutachten muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stammen. Soweit die geforderte Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet wird, muss dies dem Erhöhungsverlangen beigefügt werden (vgl. OLG Braunschweig WuM 1982, 272). Entgegen einer vielfach missverstandenen Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 91, 171) ist der Sachverständige nicht verpflichtet, die Vergleichswohnungen, aufgrund derer er sich Gewissheit von der ortsüblichen Vergleichsmiete verschafft hat, anzugeben. Vielmehr ist dies nur in den Fällen erforderlich, in denen der Beweiswert des Sachverständigengutachtens durch substantiierten Parteivortrag erschüttert wird (vgl. BVerfG NJW 1997, 311).

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