I. Arbeitsvertrag Teilzeitbeschäftigte allgemein
Rz. 1
Arbeitsvertrag
Zwischen
der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift)
– im Weiteren: Arbeitgeberin –
und
Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift)
– im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in–
wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
§ 1 Anstellung, Probezeit
(1) Der/Die Mitarbeiter/in wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigte/r für die Tätigkeit als _________________________ angestellt.
(2) Die konkrete Festlegung der jeweiligen Arbeitsaufgaben erfolgt durch die Arbeitgeberin im Wege des Direktionsrechts in Anwendung von § 106 GewO. Die Arbeitgeberin behält sich zudem gemäß § 106 GewO die Änderung der jeweils zugewiesenen Tätigkeiten durch Zuweisung anderer, den Fähigkeiten entsprechenden gleichwertigen und gleich bezahlten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Interessen des/der Mitarbeiter/in vor.
(3) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 2 Arbeitszeit, Überstunden
(1) Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich _________________________ Stunden.
(2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der/die Mitarbeiter/in zur Leistung von Überstunden in einem angemessenen Maße verpflichtet ist. Bis zu einem Umfang von _________________________ Stunden pro Monat gelten Überstunden als mit dem Grundgehalt abgegolten.
§ 3 Vergütung
(1) Der/Die Mitarbeiter/in erhält eine monatliche Vergütung i.H.v. _________________________ EUR brutto.
(2) Die Arbeitsvergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
(3) Der/die Mitarbeiter/in wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto einrichten und dies der Arbeitgeberin mitteilen.
Alternativ:
(3) Die Kontoverbindung des/der Mitarbeiter/in lautet:
Konto: _________________________ BLZ: _________________________ Kto.-Nr.: _________________________
(4) Es werden keine Entgeltzuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder für Überstunden gezahlt. Fällt Nachtarbeit an, so wird neben der Kompensation eventuell hierin liegender Mehrarbeit in Freizeit für je 40 Nachtarbeitsstunden ein zusätzlicher Tag Freizeit gewährt. Nachtarbeit ist in diesem Sinne Arbeit, die in die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt. Auf Sonntagsarbeit findet § 11 ArbZG Anwendung
§ 4 Urlaubsregelung
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub nach dem BUrlG.
(2) Die Anzahl der Urlaubstage beträgt 24 Werktage.
Alternativ:
(1) Der/Die Mitarbeiter/in erhält pro Kalenderjahr _________________________ Arbeitstage Erholungsurlaub bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Dieser Erholungsurlaub setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) von derzeit 20 Arbeitstagen sowie einem darüber hinausgehenden Urlaub von _________________________ Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr. Arbeitet der/die Mitarbeiter/in nicht an fünf Tagen pro Woche, verringert oder verlängert sich der Urlaubsanspruch anteilig.
(2) Der Erholungsurlaub wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange sowie der Wünsche des/der Mitarbeiters/in durch die Arbeitgeberin gewährt. Ein Recht auf Selbstbeurlaubung besteht nicht. Die Gewährung des Urlaubs steht stets unter der Maßgabe, dass zunächst der gesetzlich garantierte Mindesturlaub gewährt und genommen wird, danach erst der nach diesem Vertrag gewährte zusätzliche Urlaub.
(3) Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und dient der Erholung. Kann der Urlaub aus betrieblichen oder in der Person des/der Mitarbeiters/in liegenden Gründen im Kalenderjahr nicht genommen werden, kann er auf Antrag durch ausdrückliche Erklärung der Arbeitgeberin auf das Folgejahr übertragen werden. In diesem Fall ist der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres zu nehmen.
(4) Auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch finden die Vorschriften des BUrlG Anwendung. Soweit Urlaub danach ausnahmsweise nicht mit Ablauf des 31.12. eines Urlaubsjahres verfällt, verfällt er spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Gesetzliche Bestimmungen zur Übertragung des Urlaubs (z.B. im Fall der Elternzeit) bleiben unberührt.
(5) Für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden vertraglichen Urlaubsanspruch gilt das Folgende: Urlaub, der bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres nicht genommen worden ist, verfällt. Ausgenommen ist Urlaub, der ausdrücklich auf das Folgejahr übertragen worden ist. Ein solcher Urlaub verfällt, wenn er bis zum 31.3. des Folgejahres nicht beantragt und genommen worden ist. Eine Abgeltung ist ausgeschlossen.
(6) Scheidet der/die Mitarbeiter/in in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, reduziert sich der Jahresurlaub auf ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat des Kalenderjahres, jedoch nicht unter die Zahl von Urlaubstagen, die zum Beendigungszeitpunkt gesetzlich zustehen...