Rz. 34
Richtet sich das Erbstatut nach deutschem Recht, so ist für die Frage, inwieweit Streitigkeiten einem vom Erblasser eingesetzten Schiedsgericht unterworfen sind, in jedem Falle deutsches Recht maßgebend. Umstritten ist, ob sich auch bei Anwendung eines ausländischen Erbstatuts die Befugnis zur Einsetzung eines Schiedsgerichts nach deutschem Recht richtet, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hat. Die dies bejahende Auffassung verweist darauf, dass für prozessrechtliche Fragen die lex fori, also das Verfahrensrecht am Gerichtssitz gelte, wozu auch § 1051 ZPO zähle. Die Gegenmeinung verweist demgegenüber darauf, dass die Art. 22, 25 EuErbVO für die Rechtswahl zwingendes Recht seien, womit eine Ermächtigung zur Entscheidung nach Billigkeit i.S.d. § 1051 Abs. 3 ZPO nur insoweit möglich sei, als diese die zwingenden Normen des nach der EuErbVO anwendbaren Rechts berücksichtigten.
Rz. 35
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) vom 4.7.2012 wurde am 27.7.2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnung trat am 16.8.2012 in Kraft. Sie findet Anwendung für Erbfälle, die seit dem 17.8.2015 eingetreten sind.
Im deutsche IPR führte die Verordnung zu einen Paradigmenwechsel, weil sie die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Art. 25 Abs. 1 EGBGB alter Fassung durch die Verweisung auf das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ersetzte. Darüber hinaus vereinfacht das in allen vom Anwendungsbereich der EuErbVO erfassten Mitgliedstaaten einheitlich geltende Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe erheblich. Das europäische Nachlasszeugnis entspricht in etwa dem deutschen Erbschein.
Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.
Hinweis
Im Hinblick auf die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt für das Erbstatut sollte im Grundsatz immer eine erbrechtliche Rechtswahl erwogen werden – bspw.: "Für die Vererbung meines gesamten Nachlasses wähle ich das deutsche materielle Erbrecht unter vollständigem Ausschluss der deutschen und ausländischen Vorschriften über das internationale Privatrecht. Die Rechtswahl ist umfassend, sie gilt für bewegliche und unbewegliche Gegenstände unabhängig davon ob sie sich im Inland oder Ausland befinden". Bei notariellen Testamenten ist allerdings zu beachten, dass die Beurkundung der Rechtswahlklausel zu erheblichen Mehrkosten führt.