I. Formelle Zulässigkeit
1. Testamentsform
Rz. 3
Der Erblasser kann nach § 1066 ZPO in Form einer letztwilligen Verfügung alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund (Inhalt und Auslegung der Verfügung von Todes wegen) in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen, soweit der Streitgegenstand vergleichsfähig ist. Das Schiedsgericht kann im Rahmen seiner Bestellung entsprechend der dem Verfahren zugrunde gelegten Schiedsordnung und im Übrigen nach freiem Ermessen entscheiden. Die Grenze bilden der ordre public und die guten Sitten, §§ 1034, 1041 ZPO. Es wird lediglich ein formwirksames und auch sonst wirksames Testament vorausgesetzt.
Rz. 4
Besonderheiten gelten für Schiedsklauseln in Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten. Im Rahmen von Erbverträgen vereinbarte Schiedsklauseln sind unter den Vertragschließenden direkt über § 1025 ff. ZPO anwendbar, es gilt insoweit die Formvorschrift des § 1031 ZPO. Gegenüber Dritten gilt die Schiedsklausel als einseitige letztwillige Verfügung, für die § 1066 ZPO Anwendung (d.h. Testamentsform) findet. In gemeinschaftlichen Testamenten wird man die Schiedsklausel als einseitige letztwillige Verfügung anzusehen haben, die einer Wechselbezüglichkeit nicht zugänglich ist. Für einen Widerruf einer solchen Klausel gegenüber Dritten gelten mithin die Regeln für den Widerruf einseitiger letztwilliger Verfügungen. Davon zu unterscheiden ist die Frage der nachträglichen Anordnung einer Schiedsklausel, dazu vgl. unten Rdn 6.
Rz. 5
Die Formulierung "für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben" ist eine hinreichend bestimmte Schiedsgerichtsanordnung. Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so empfiehlt es sich, eine solche Schiedsordnung notariell zu beurkunden, damit die Form gewahrt ist.
2. Abgrenzung Schiedsgericht – Schiedsgutachter
Rz. 6
Die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, sind von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. In der Verfügung sollte eindeutig klargestellt werden, ob ein Schiedsrichter nur hinsichtlich einzelner Bewertungsfragen entscheiden soll, dann handelt es sich um eine reine Schiedsgutachterbestimmung, oder ob für die gesamten Streitigkeiten der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen sein soll und dem Verfahren über die Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt ist.
II. Die materielle Zulässigkeit
1. Grundsatz
Rz. 7
Die Schiedsfähigkeit ist für das Vertragsschiedsgericht nur lückenhaft, für das außervertragliche Schiedsgericht (insbes. bei Anordnung durch letztwillige Verfügung gem. § 1066 ZPO) so gut wie gar nicht gesetzlich geregelt. Deshalb mussten Rechtsprechung und Literatur Grundsätze zu der Frage entwickeln, welche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden können.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.v. § 13 GVG und für echte Parteistreitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet. Mit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts per 1.1.1998 ist die Schiedsgerichtsbarkeit aufgewertet worden. Man spricht von einer Gleichstellung mit der staatlichen Gerichtsbarkeit. An die Stelle einer Entscheidung eines staatlichen Gerichts tritt die Entscheidung des Schiedsgerichts.
Rz. 8
Diese vom Gesetzgeber postulierte Gleichstellung hat jedoch im hier relevanten Bereich des Erbrechts durch die Rechtsprechung Einschränkungen erfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Streitigkeit nur dann der Entscheidung eines durch letztwillige Verfügung angeordneten Schiedsgerichts unterworfen sein, wenn diese "gesetzlich statthaft" sei. Dies beinhalte, dass die Streitigkeit sich in einem Bereich bewege, der überhaupt der Testierfreiheit des Erblassers unterfalle. Der Testierfreiheit des Erblassers nicht unterliegende Materien können damit nicht einer gem. § 1066 BGB angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden. Streitigkeiten über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs und über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers wurden in den konkret vom BGH entschiedenen Fällen der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen.
Rz. 9
Ob eine nachträgliche, einseitige Anordnung einer Schiedsklausel durch einen durch Vertrag oder gemeinschaftliches Testament gebundenen Erben zulässig ist, war bislang umstritten. Mit der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH zur Frage der Reichweite von Schiedsklauseln in F...