Rz. 42

Die Anordnung der Schiedsklausel im Testament bedarf grundsätzlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Im Rahmen von Erbverträgen kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO eine Schiedsklausel in den Vertragstext mit aufgenommen werden.

Will der Erblasser auf eine bestimmte Schiedsordnung Bezug nehmen und sie damit zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen, so reicht eine Bezugnahme auf bestehende formwirksame Schiedsordnungen von bestehenden Schiedsgerichten aus, nur die Anordnung selbst ist formbedürftig.[85] Ein formnichtiges Testament kann auch mit formgültiger Schiedsverfügung nicht geheilt werden. In aller Regel wird zu verlangen sein, dass sich letztwillige Anordnungen und die sich darauf beziehende Schiedsklausel in einem Dokument finden.[86]

 

Rz. 43

Im Übrigen ist die Schiedsklausel bzw. Schiedsbestimmung, auf die die Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens Anwendung finden, von einer rein schiedsgutachterlichen Tätigkeit nach §§ 315 ff. BGB, bei der etwa bestimmte Bewertungsgrundlagen festgelegt werden, abzugrenzen. In der Verfügung sollte eindeutig klargestellt werden, ob ein Schiedsrichter nur hinsichtlich einzelner Bewertungsfragen entscheiden soll, dann handelt es sich um eine reine Schiedsgutachterbestimmung, oder ob für die gesamten Streitigkeiten der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen sein soll und dem Verfahren über die Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt ist.

[85] BayObLGZ 1999, 266; Zöller/Geimer, ZPO, § 1031 Rn 15.
[86] Bandel, MittBayNot 2017, 2.

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