I. Vorgehen zur Klärung der Rechtsschutzdeckung

 

Rz. 1

Aus dem Versicherungsverhältnis entspringt die allgemeine Vertragspflicht für den Rechtsschutzversicherer, den gemeldeten Rechtsschutzfall unverzüglich zu bearbeiten. Hierzu zählt insbesondere die Feststellung des Rechtsschutzfalles.

 

Rz. 2

In Betracht kommt die Verpflichtung, die für die Feststellung des Rechtsschutzfalles notwendigen Erhebungen durchzuführen. Diese bestehen in der Ermittlung der Tatsachen und Beschaffung der Unterlagen. Die "nötigen Erhebungen" beinhalten die Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung, Tatsachen zu ermitteln und Unterlagen zu beschaffen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer unter Beachtung der Belange der Gefahrengemeinschaft, also auch zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Ansprüchen, zu treffen hat. Ebenso ist zu berücksichtigen das jeweilige Interesse des Versicherungsnehmers an schneller Klärung des Versicherungsschutzes mit dem Ziel alsbaldiger Feststellung des Rechtsschutzfalles und abschließender Prüfung.[1]

 

Rz. 3

Diskutiert wird auch, ob die Rechtsschutzversicherung aufgrund ihr obliegender Fürsorgepflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist, bei der Feststellung des streitigen Sachverhaltes behilflich zu sein. Diese Ansicht wird von Bauer als zu weitgehend abgelehnt.[2] Eine solche Interpretation wäre im Übrigen mit den im Versicherungsrecht geltenden Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar. Jedoch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht für die Rechtsschutzversicherung, dass diese eindeutig und zeitnah bei einem ihr gemeldeten Sachverhalt zur Feststellung der Rechtsschutzdeckung gehalten ist, dem Versicherungsnehmer oder dem Anwalt bzw. Repräsentanten mitzuteilen, welche Erklärungen oder Unterlagen noch beizubringen sind, um die Voraussetzungen für die in Betracht kommende Rechtsschutzdeckung zu erfüllen. Soweit die Feststellung des streitigen Sachverhaltes der Prüfung der Eintrittspflicht und des Leistungsumfanges dient, ist der Rechtsschutzversicherer hierzu verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 14 VVG (§ 11 Abs. 1 VVG a.F.), wonach der Versicherer verpflichtet ist, die "zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen zu veranlassen". Hier ergibt sich eine Berührung zwischen der Pflicht der Rechtsschutzversicherung, die für die Rechtsschutzdeckung relevanten Tatsachen im Vorfeld oder Umfeld zu klären, sowie der Verpflichtung des Anwaltes, der die Meldung des Rechtsschutzfalles übernommen hat, im Rahmen des Anwaltsvertrages notwendige Klärungen herbeizuführen.[3]

[1] Vgl. hierzu auch ausführlich Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 15.
[2] Harbauer/Bauer, a.a.O.
[3] Borgmann/Jungk/Grams, § 12 Rn 70.

II. Ablehnung der Rechtsschutzdeckung

 

Rz. 4

Ergeben die Feststellungen der Rechtsschutzversicherung nach unverzüglicher Bearbeitung, dass die Voraussetzungen für eine Deckungsbestätigung nicht vorliegen, so ist dies dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Anwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung ist geboten, damit auf Seiten des Versicherungsnehmers Klarheit darüber gewonnen wird, ob Rechtsschutzdeckung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegeben ist. Bei den in Betracht kommenden Ablehnungsgründen ist zu unterscheiden zwischen der Ablehnung aus reinen Rechtsgründen und der Ablehnung wegen zweifelhafter Tatfragen.

 

Rz. 5

Dem Versicherungsnehmer ist ein Recht darauf zuzubilligen, dass die Rechtsschutzversicherung die Ablehnungsgründe im Einzelnen darlegt unter Darlegung der Fakten, auf die sie gestützt werden und der entsprechenden rechtlichen oder tatsächlichen Wertung. Dies ist für den Versicherungsnehmer wichtig im Hinblick auf den ggf. anzustrengenden Deckungsprozess. Insoweit kommen die sich aus § 14 VVG (§ 11 VVG a.F.) ergebenden Grundsätze zum Tragen.[4]

[4] Vgl. hierzu Prölss/Armbrüster, ARB 2008/II, § 18 Rn 18.

III. Geltendmachung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung über Schadenabwicklungsunternehmen

 

Rz. 6

Ist durch die Rechtsschutzversicherung ein Schadenabwicklungsunternehmen gegründet, so können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung nur gegen das Schadenabwicklungsunternehmen geltend gemacht werden. Dies wird in der Praxis oft übersehen und bei der Geltendmachung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung die Rechtsschutzgesellschaft und nicht das Schadenabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzunternehmens in Anspruch genommen. Bei einem bestehenden Schadenabwicklungsunternehmen kann der Anspruch auf Versicherungsleistung außergerichtlich und gerichtlich nur gegenüber dem Schadenabwicklungsunternehmen geltend gemacht werden. Bei gerichtlicher Geltendmachung ist nur das Schadenabwicklungsunternehmen passiv legitimiert. Eine Klage gegen den Rechtsschutzversicherer ist unbegründet.[5] Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unberechtigter Ablehnung der Rechtsschutzdeckung.[6]

Zu erfüllende Obliegenheiten sind gegenüber dem Schadenabwicklungsunternehmen zu erfüllen.[7]

Zur Stellung des Schadenabwicklungsunternehmens im Übrigen ist zu beachten, dass dieses im eigenen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?