Rz. 6

Ist durch die Rechtsschutzversicherung ein Schadenabwicklungsunternehmen gegründet, so können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung nur gegen das Schadenabwicklungsunternehmen geltend gemacht werden. Dies wird in der Praxis oft übersehen und bei der Geltendmachung des Anspruches auf Rechtsschutzdeckung die Rechtsschutzgesellschaft und nicht das Schadenabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzunternehmens in Anspruch genommen. Bei einem bestehenden Schadenabwicklungsunternehmen kann der Anspruch auf Versicherungsleistung außergerichtlich und gerichtlich nur gegenüber dem Schadenabwicklungsunternehmen geltend gemacht werden. Bei gerichtlicher Geltendmachung ist nur das Schadenabwicklungsunternehmen passiv legitimiert. Eine Klage gegen den Rechtsschutzversicherer ist unbegründet.[5] Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unberechtigter Ablehnung der Rechtsschutzdeckung.[6]

Zu erfüllende Obliegenheiten sind gegenüber dem Schadenabwicklungsunternehmen zu erfüllen.[7]

Zur Stellung des Schadenabwicklungsunternehmens im Übrigen ist zu beachten, dass dieses im eigenen Namen keine Prämienforderungen des Rechtsschutzversicherers gegen den Versicherungsnehmer aufrechnen kann. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Prozessstandschaft des Schadenabwicklungsunternehmens für die Aktivlegitimation.

Im Falle eines Forderungsübergangs gem. § 86 Abs. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB 2010 gehen die Ansprüche nicht auf das Schadenabwicklungsunternehmen, sondern auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Rechtsschutzversicherer bleibt "Herr" des Versicherungsverhältnisses.[8]

[5] OLG Düsseldorf r+s 2002, 246 = VersR 2002, 752 = zfs 2002, 148.
[6] OLG Oldenburg, Urt. v. 7.11.2000, 8 U 2594/00, offensichtlich nicht veröffentlicht. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Thematik liegt bisher nicht vor; vgl. hierzu auch ausführlich Harbauer/Bauer, VVG, § 126 Rn 7.
[7] Harbauer/Bauer, a.a.O. mit weiteren Literaturhinweisen.
[8] Harbauer/Bauer, VVG, § 126 Rn 14.

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