a) Revision
Rz. 229
Im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3212 VV in Höhe von 96,00 EUR bis 1.056,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 576,00 EUR. Anzuwenden ist auch hier wiederum Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.
Rz. 230
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3213 VV, wenn die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV gegeben sind. Der Gebührenrahmen beläuft sich dann von 96,00 EUR bis 990,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 543,00 EUR.
Rz. 231
Die Anm. S. 1 Nr. 1 und 3 sowie S. 2 zu Nr. 3106 VV gilt entsprechend (Anm. zu Nr. 3213 VV). Da auch im Revisionsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 165 S. 1, 124 SGG), kann die Terminsgebühr unter sämtlichen Varianten der Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV entstehen, ausgenommen wiederum nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3106 VV, da auch im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zulässig ist (§§ 165 S. 1, 153 Abs. 1 SGG). Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich stets auf 75 % der jeweiligen Verfahrensgebühr (Anm. zu Nr. 3213, Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV).
Rz. 232
Kommt es zu einer Einigung oder Erledigung, erhält der Anwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1002 VV. Die Höhe bestimmt sich nach der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).
Beispiel 126: Tätigkeit im Revisionsverfahren ohne mündliche Verhandlung
Der Anwalt ist im Revisionsverfahren tätig. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es nicht mehr.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV |
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576,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
596,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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113,24 EUR |
Gesamt |
|
709,24 EUR |
Rz. 233
Beispiel 127: Tätigkeit im Revisionsverfahren mit mündlicher Verhandlung
Der Anwalt ist im Revisionsverfahren tätig und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV |
|
576,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3213 VV |
|
543,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.139,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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216,41 EUR |
Gesamt |
|
1.355,41 EUR |
Rz. 234
Vertritt der Anwalt im Revisionsverfahren mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3212 VV nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.
Beispiel 128: Tätigkeit im Revisionsverfahren mit mündlicher Verhandlung, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt ist im Revisionsverfahren für zwei Auftraggeber tätig und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil.
Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr beläuft sich auf 124,80 EUR bis 1.372,80 EUR; die Mittelgebühr beträgt 748,80 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3212, 1008 VV |
|
748,40 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3213 VV |
|
543,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.311,40 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
249,17 EUR |
Gesamt |
|
1.560,57 EUR |
Rz. 235
Kommt es zu einer Einigung oder einer Erledigung, entsteht wiederum eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) oder eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV). Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).
Beispiel 129: Tätigkeit im Revisionsverfahren mit Erledigung
Der Anwalt wird mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt. Aufgrund einer außergerichtlichen Besprechung kommt es zu einer Erledigung.
Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) aus dem Rahmen der Nr. 1006 VV.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV |
|
576,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3213 VV |
|
543,00 EUR |
3. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV |
|
576,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.715,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
325,85 EUR |
Gesamt |
|
2.040,85 EUR |
b) Sprungrevision
Rz. 236
Nach § 161 Abs. 1 SGG steht den Beteiligten gegen das Urteil des Sozialgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar (§ 161 Abs. 2 S. 3 SGG).
Rz. 237
Der Antrag auf Zulassung der Revision zählt für den potentiellen Revisionskläger nach § 16 Nr. 11 RVG – obwohl hierüber das Sozialgericht selbst entscheidet (§ 161 Abs. 1 SGG) – bereits zum Rechtszug des Rechtsmittelverfahrens und löst daher dort die Verfahrensgebühr der Nr. 3212 VV aus. Der Antrag auf Zulassung der Revision begründet bereits die volle 1,6-Verfahrensgebühr und nicht nur die reduzierte Gebühr nach Nr. 3213 VV, selbst wenn die Revision nicht zugelassen wird und auch selbst dann, wenn anschließend Berufung eingelegt wird. Nur dann, wenn sich der Auftrag auf Zulassung der Revision vorzeitig erledigt, reduziert sich die Gebühr nach Nr. 3213 VV.
Beispiel 130: Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
Der Anwalt beantragt beim Sozialgericht die Zulassung der Revision. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Es entsteht jetzt nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3212 VV.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV |
|
576,00 EUR |
2. |
Pos... |