a) Führung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten

 

Rz. 309

Der Verkehrsanwalt, der den Verkehr mit dem Hauptbevollmächtigten führt, erhält nach Nr. 3400 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe derjenigen Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten zusteht. Der Anwalt erhält also eine Verkehrsanwaltsgebühr aus dem Rahmen, nach dem der Hauptbevollmächtigte seine Verfahrensgebühr abrechnet.

 

Rz. 310

Zu beachten ist allerdings hier die Höchstgrenze von 500,00 EUR.

 

Rz. 311

Für die Bemessung nach § 14 Abs. 1 RVG ist allein auf die Umstände in der Person des Verkehrsanwalts abzustellen. Daher kann seine Gebühr höher oder auch geringer liegen.

 

Beispiel 172: Tätigkeit als Verkehrsanwalt ohne vorherige Befassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Der Anwalt wird beauftragt, den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Vor dem Sozialgericht wird verhandelt.

 
I. Hauptbevollmächtigter
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
 

Rz. 312

Auch hier greift wiederum die Erhöhung nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.

 

Beispiel 173: Tätigkeit als Verkehrsanwalt ohne vorherige Befassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Vor dem Sozialgericht wird verhandelt.

Der Gebührenrahmen beläuft sich jetzt auf 78,00 EUR bis 858,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 468,00 EUR. Die Höchstgrenze erhöht sich ebenfalls nach Nr. 1008 VV und beläuft sich auf 650,00 EUR.

 
I. Hauptbevollmächtigter
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV   468,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 823,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   156,37 EUR
Gesamt   979,37 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3102, 1008 VV   468,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 488,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   92,72 EUR
Gesamt   580,72 EUR
 

Rz. 313

 

Beispiel 174: Tätigkeit als Verkehrsanwalt ohne vorherige Befassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren, überdurchschnittliche Gebühr

Der Anwalt wird beauftragt, den Verkehr mit der Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Vor dem Sozialgericht wird verhandelt. Sowohl die Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten als auch die des Verkehrsanwalts sind nach allen Kriterien weit überdurchschnittlich. Angemessen ist eine um 50 % erhöhte Mittelgebühr.

Die Gebühr für den Hauptbevollmächtigten erhöht sich um 50 %. Beim Verkehrsanwalt greift jetzt die Höchstgrenze von 500,00 EUR.

 
I. Hauptbevollmächtigter
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   540,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 895,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   170,05 EUR
Gesamt   1.065,05 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3102 VV   500,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 520,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,80 EUR
Gesamt   618,80 EUR
 

Rz. 314

Die Höchstgebühr der Nr. 3400 VV reduziert sich auf 250,00 EUR (Nr. 3405 VV), wenn sich der Auftrag erledigt, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden oder der Verkehrsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist.

 

Beispiel 175: Tätigkeit als Verkehrsanwalt mit vorzeitiger Beendigung ohne vorherige Befassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Der Anwalt wird beauftragt, den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Hierzu kommt es nicht mehr, da sich die Sache vorzeitig erledigt.

 
I. Hauptbevollmächtigter
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3405, 3102 VV   250,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 270,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,30 EUR
Gesamt   321,30 EUR
 

Rz. 315

 

Beispiel 176: Tätigkeit als Verkehrsanwalt mit vorzeitiger Beendigung ohne vorherige Befassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten zu führen. Hierzu kommt es nicht mehr, da sich die Sache vorzeitig erledigt.

Auch die Begrenzung nach Nr. 3405 VV erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV um 30 %.

 
I. Hauptbevollmächtigter
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV   468,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 486,70 EUR  
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