a) Überblick
Rz. 47
Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 RVG richtet sich seit dem 2. KostRMoG ebenfalls nach Teil 2 Abschnitt 3 VV, und zwar nach Nr. 2302 Nr. 1 VV. Zu beachten ist, dass nach § 17 Nr. 1a RVG verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vorliegen bei:
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Vertretung im Verwaltungsverfahren, |
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Vertretung im Nachprüfungsverfahren (§§ 78 ff. SGG) und |
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Vertretung in einem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86 Abs. 3 SGG). |
b) Vertretung im Verwaltungsverfahren
Rz. 48
Für die Vertretung im Verwaltungsverfahren steht dem Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV zu. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 60,00 EUR bis 768,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 414,00 EUR.
Beispiel 15: Außergerichtliche Vertretung
Der Anwalt ist beauftragt, den Mandanten in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber umfangreich.
Angefallen ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV. Auszugehen ist von der Mittelgebühr.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
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414,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
434,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
82,46 EUR |
Gesamt |
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516,46 EUR |
Rz. 49
Nach Nr. 1008 VV erhöht sich bei mehreren Auftraggebern der Gebührenrahmen um 30 %, höchstens um 200 %. Das hat zur Folge, dass sowohl die Mindestgebühr als auch die Höchstgebühr um 30 % angehoben werden, sodass sich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr ergibt. Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht.
Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung bei mehreren Auftraggebern
Der Anwalt wird von zwei Mandanten beauftragt, sie in einem sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber umfangreich.
Der Gebührenrahmen erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 30 % auf 78,00 EUR bis 998,40 EUR. Die Mittelgebühr beträgt jetzt 538,20 EUR.
1. |
Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV |
|
538,20 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
558,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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106,06 EUR |
Gesamt |
|
664,26 EUR |
Rz. 50
Vorgesehen ist auch hier eine sog. Schwellengebühr, wenn die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war (Anm. zu Nr. 2302 VV). Eine höhere Gebühr als 359,00 EUR darf dann nicht verlangt werden.
Beispiel 17: Außergerichtliche Vertretung, weder schwierig noch umfangreich
Der Anwalt ist von einem Auftraggeber mit der außergerichtlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt. Die Tätigkeit ist nicht schwierig und auch nicht umfangreich.
Es gilt jetzt Anm. zu Nr. 2302 VV. Die Gebühr darf nicht mehr als 359,00 EUR betragen.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV |
|
359,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
379,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
72,01 EUR |
Gesamt |
|
451,01 EUR |
Rz. 51
Mit der Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV (eingeführt durch das 2. KostRMoG) ist klargestellt, dass auch die sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) um 30 % je weiteren Auftraggeber anzuheben ist, höchstens um 200 %.
Beispiel 18: Außergerichtliche Vertretung, mehrere Auftraggeber, weder schwierig noch umfangreich
Der Anwalt ist von zwei Auftraggebern mit der außergerichtlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Die Tätigkeit ist weder schwierig noch umfangreich.
Es gilt wiederum Anm. zu Nr. 2302 VV. Allerdings erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 30 %. Dies gilt auch für die sog. Schwellengebühr. Diese darf jetzt bis zu 466,70 EUR betragen.
1. |
Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV |
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466,70 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
486,70 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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92,47 EUR |
Gesamt |
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579,17 EUR |
Rz. 52
Eine Erledigung im Verwaltungsverfahren ist nicht möglich, da die Erledigungsgebühr die Anfechtung eines Verwaltungsaktes voraussetzt. Anfallen kann hier allerdings eine Einigungsgebühr (siehe hierzu Rdn 67 ff.).
c) Anrechnung im Verwaltungsverfahren bei vorangegangener Beratung
Rz. 53
Ist der Vertretung eine Beratung vorangegangen, so ist die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die Geschäftsgebühr anzurechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG).
Beispiel 19: Außergerichtliche Vertretung mit vorangegangener Beratungsgebühr nach bü...