a) Überblick
Rz. 99
Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt ebenso wie in den Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Wert richten (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 RVG), eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr sowie gegebenenfalls eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Hinzukommen kann noch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV).
Rz. 100
Es entsteht zunächst einmal eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV).
Rz. 101
Eine Reduzierung wegen vorzeitiger Erledigung wie bei den Wertgebühren nach Nr. 3101 Nr. 1 VV ist bei den sozialrechtlichen Betragsgebühren nicht vorgesehen. Dies kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.
Rz. 102
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV, die unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht oder in den Fällen der Anm. Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV, also wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und
▪ |
das Gericht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Anm. S. 1 Nr. 1, 1. Alt zu Nr. 3106 VV), |
▪ |
eine Einigung geschlossen wird (Anm. S. 1 Nr. 1, 2. Alt. zu Nr. 3106 VV), |
▪ |
eine Erledigung eingetreten ist (Anm. S. 1 Nr. 1, 3. Alt. zu Nr. 3106 VV), |
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das Gericht gem. § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheidet (Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV), sofern hiergegen eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, oder |
▪ |
das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch angenommenes Anerkenntnis endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV). |
Rz. 103
Daneben kommt noch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nrn. 1000, 1002 VV) in Betracht.
Rz. 104
Schließlich kann bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen auch noch eine Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV entstehen.
b) Verfahrensgebühr
aa) Überblick
Rz. 105
Wird der Anwalt im Rechtsstreit tätig, erhält er zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV).
Rz. 106
Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 60,00 EUR bis 660,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 360,00 EUR. Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, ist dies im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Eine Reduzierung wie in Nr. 3101 Nr. 1 VV ist für die Rahmengebühren nicht vorgesehen. Ebenso ist ein ermäßigter Rahmen bei Vorbefassung nicht mehr vorgesehen.
Beispiel 47: Tätigkeit im Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung
Der Anwalt wird erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt und erhebt Anfechtungsklage. Die Klage wird nach gerichtlichem Hinweis zurückgenommen.
Angefallen ist nur die Verfahrensgebühr. Ausgehend von der Mittelgebühr ergibt sich:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
360,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
380,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
72,20 EUR |
Gesamt |
|
452,20 EUR |
Rz. 107
Beispiel 48: Tätigkeit im Rechtsstreit, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt wird erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt und soll Anfechtungsklage erheben. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, weil der Mandant den Auftrag zurückzieht.
Angefallen ist auch jetzt nur die Verfahrensgebühr. Diese dürfte allerdings geringer ausfallen. Hier soll von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden,
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
180,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
200,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
38,00 EUR |
Gesamt |
|
238,00 EUR |
bb) Mehrere Auftraggeber
Rz. 108
Auch im gerichtlichen Verfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV. Auf eine gemeinschaftliche Beteiligung am Streitgegenstand kommt es nicht an (siehe Rdn 49).
Beispiel 49: Tätigkeit im Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt und erhebt für diese Klage. Die Klage wird vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Gebührenrahmen beläuft sich jetzt auf 78,00 EUR bis 858,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 468,00 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV |
|
468,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
488,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
92,72 EUR |
Gesamt |
|
580,72 EUR |
cc) Anrechnung
Rz. 109
War der Anwalt bereits im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren tätig, so hat er dort eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV bzw. im Falle der Beratungshilfe nach Nr. 2503 VV verdient. Diese Gebühren sind im gerichtlichen Verfahren hälftig anzurechnen. Die frühere Ermäßigung der Verfahrensgebühr (Nr. 3103 V...