Rz. 47

Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 RVG richtet sich seit dem 2. KostRMoG ebenfalls nach Teil 2 Abschnitt 3 VV,[12] und zwar nach Nr. 2302 Nr. 1 VV. Zu beachten ist, dass nach § 17 Nr. 1a RVG verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vorliegen bei:

Vertretung im Verwaltungsverfahren,
Vertretung im Nachprüfungsverfahren (§§ 78 ff. SGG) und
Vertretung in einem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86 Abs. 3 SGG).[13]
[12] Teil 2 Abschnitt 4 VV ist aufgehoben worden.
[13] BSG AGS 2013, 519 = RVGreport 2013, 393.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?