Rz. 47
Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 RVG richtet sich seit dem 2. KostRMoG ebenfalls nach Teil 2 Abschnitt 3 VV,[12] und zwar nach Nr. 2302 Nr. 1 VV. Zu beachten ist, dass nach § 17 Nr. 1a RVG verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vorliegen bei:
▪ | Vertretung im Verwaltungsverfahren, |
▪ | Vertretung im Nachprüfungsverfahren (§§ 78 ff. SGG) und |
▪ | Vertretung in einem Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86 Abs. 3 SGG).[13] |
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