Rz. 105
Wird der Anwalt im Rechtsstreit tätig, erhält er zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV).
Rz. 106
Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 60,00 EUR bis 660,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 360,00 EUR. Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, ist dies im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Eine Reduzierung wie in Nr. 3101 Nr. 1 VV ist für die Rahmengebühren nicht vorgesehen. Ebenso ist ein ermäßigter Rahmen bei Vorbefassung nicht mehr vorgesehen.
Beispiel 47: Tätigkeit im Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung
Der Anwalt wird erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt und erhebt Anfechtungsklage. Die Klage wird nach gerichtlichem Hinweis zurückgenommen.
Angefallen ist nur die Verfahrensgebühr. Ausgehend von der Mittelgebühr ergibt sich:
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 360,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 380,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 72,20 EUR | |
Gesamt | 452,20 EUR |
Rz. 107
Beispiel 48: Tätigkeit im Rechtsstreit, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt wird erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt und soll Anfechtungsklage erheben. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, weil der Mandant den Auftrag zurückzieht.
Angefallen ist auch jetzt nur die Verfahrensgebühr. Diese dürfte allerdings geringer ausfallen. Hier soll von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden,
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 180,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 200,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 38,00 EUR | |
Gesamt | 238,00 EUR |
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