1. Überblick
Rz. 2
Zum Teil gelten auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 S. 2, 3 RVG), und zwar auch bei außergerichtlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 2 RVG). In diesen Fällen ist abzurechnen wie in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, sodass auf die dortigen Ausführungen und Beispiele Bezug genommen werden kann (siehe § 13).
Rz. 3
Zur Abrechnung in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren siehe § 32.
Rz. 4
Zur Abrechnung in Angelegenheiten der Vollstreckung siehe Rdn 26 ff. und § 33 Rdn 218 ff.
Rz. 5
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 GKG. Dies gilt sowohl für gerichtliche Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG) als auch für außergerichtliche Tätigkeiten (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Maßgebend ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, die nach Ermessen zu bestimmen ist (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG). |
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Der Wert darf 2,5 Mio. EUR nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 GKG). |
Rz. 6
Zur Ausfüllung des Ermessensrahmen des § 52 Abs. 1 GKG haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte einen Streitwertkatalog mit Empfehlungen zur Wertfestsetzung entwickelt, an dem sich die Gerichte überwiegend orientieren.
2. Besonderheiten
a) Mahnverfahren
Rz. 7
Im Gegensatz zu den verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten kann in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 182a SGG auch ein Mahnverfahren durchgeführt werden. Es gelten dann die Nrn. 3305 ff. VV (siehe § 11).
b) Untätigkeitsklage
Rz. 8
Wird der Anwalt in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, die nach dem Wert abgerechnet werden, mit einer Untätigkeitsklage beauftragt, stellt sich die Frage der Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr aus dem Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV. Zu beachten ist, dass auch hier der Streitgegenstand derselbe sein muss (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG). Im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren ist der Anwalt jedoch in der Hauptsache tätig, während es im Verfahren der sozialgerichtlichen Untätigkeitsklage (siehe § 88 SGG) – im Gegensatz zur verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklage ausschließlich um den Anspruch auf Bescheidung, nicht um die Sache selbst geht. Eine Entscheidung über seinen Leistungsanspruch oder eine Abwehr seiner Inanspruchnahme erreicht der Kläger hier nicht. Es handelt sich also faktisch um einen eigenen Instanzenzug (zu den Rahmengebühren, bei denen sich die vergleichbare Frage stellt und die dort von der Rspr. eindeutig beantwortet wird, siehe Rdn 188 ff., Beispiele 96 ff.). Daher findet hier keine Anrechnung der Geschäftsgebühr statt. Dies würde anderenfalls zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass dieselbe Geschäftsgebühr zweimal angerechnet werden müsste, nämlich einmal auf das Bescheidungs-Klageverfahren und einmal auf den späteren Anfechtungs- oder Verpflichtungsprozess.
Rz. 9
Hier ist allerdings für die Untätigkeitsklage von einem geringeren Streitwert auszugehen. In Sozialsachen wird vom Wert der Hauptsache ausgegangen und ein Betrag in Höhe von 10–25 % der Hauptsache angenommen. Hier soll im Folgenden jeweils von 25 % ausgegangen werden.
Beispiel 1: Untätigkeitsklage nach Widerspruchsverfahren
Der Anwalt wird erstmals mit Erhebung des Widerspruchs beauftragt (Gegenstandswert: 5.000,00 EUR) und nachdem dieser nicht beschieden wird, mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage. Daraufhin wird der beantragte Bescheid erlassen und die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Anwalt erhält im Widerspruchsverfahren die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV. Hier soll von der Mittelgebühr ausgegangen werden. Hinzu kommt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Eine Anrechnung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens beträgt 5.000,00 EUR; der Streitwert der Untätigkeitsklage ergibt bei einem Ansatz von 25 % einen Betrag in Höhe von 1.250,00 EUR.
Eine Erledigungsgebühr fällt nicht an. Die anfangs dahingehend vertretene Auffassung wird – soweit ersichtlich – nicht mehr vertreten.
I. |
Widerspruchsverfahren |
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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501,00 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
521,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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98,99 EUR |
Gesamt |
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619,99 EUR |
II. |
Untätigkeitsklage |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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165... |