1. Überblick
Rz. 40
Grundsätzlich wird in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Betragsrahmengebühren abgerechnet (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), und zwar auch bei außergerichtlicher Vertretung (§ 3 Abs. 2 RVG). Der Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Allerdings entstehen anstelle der Wertgebühren jeweils entsprechende Betragsrahmengebühren.
Rz. 41
Ebenso ist eine Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV möglich, und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %. Auf eine gemeinschaftliche Beteiligung an demselben Streitgegenstand kommt es hier – im Gegensatz zu den Wertgebühren – nicht an. Daher kommt hier z.B. eine Erhöhung bei sog. Bedarfsgemeinschaften in Betracht, obwohl verschiedene Gegenstände vorliegen.
2. Beratung und Gutachten
Rz. 42
Hinsichtlich Beratung und Gutachten gelten für sozialrechtliche Angelegenheiten keine Besonderheiten. Es gilt auch hier § 34 RVG (siehe dazu § 6).
Rz. 43
Führt die Beratung zu einer Einigung oder einer Erledigung des Verfahrens, kann daneben auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1002 VV entstehen, wie der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 in Vorbem. 1 VV jetzt klargestellt hat.
Rz. 44
Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr beträgt 50 % der sog. Schwellengebühr (Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV), derzeit also 179,50 EUR, sofern die Sache noch nicht gerichtlich anhängig ist.
Beispiel 13: Beratung mit Erledigung (Hauptsache nicht anhängig)
Der Anwalt ist beauftragt, den Mandanten in einer (nicht anhängigen) sozialrechtlichen Angelegenheit zu beraten. Aufgrund der Beratung kommt es zu einer Erledigung des Verfahrens. Angemessen sei für die Beratung eine Gebühr in Höhe von 190,00 EUR.
Neben der Beratungsgebühr entsteht jetzt eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 VV, und zwar in Höhe von 179,50 EUR (Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV).
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2, 3 RVG i.V.m. § 612 BGB |
|
190,00 EUR |
2. |
Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1005 VV |
|
179,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
389,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
74,01 EUR |
Gesamt |
|
463,51 EUR |
Rz. 45
Für den Fall der bloßen Beratung während eines anhängigen Verfahrens fehlt eine Regelung. Hier dürfte Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV analog anzuwenden sein, sodass ebenfalls ein Betrag in Höhe von 179,50 EUR anzusetzen ist.
Beispiel 14: Beratung mit Erledigung (Hauptsache anhängig)
Der Mandant führt den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht selbst. Als ihm ein Einigungsangebot unterbreitet wird, beauftragt er den Anwalt, ihn insoweit zu beraten. Der Anwalt berät den Mandanten dahingehend, dass er das Vergleichsangebot der Behörde annehmen solle, was dann auch geschieht.
Auch hier liegt nur ein Beratungsmandat vor. Es entsteht mangels Vereinbarung nur die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG sowie eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, und zwar in Höhe von 179,50 EUR (analog Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV).
1. |
Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2, 3 RVG i.V.m. § 612 BGB |
|
190,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nrn. 1000 VV |
|
179,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
389,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
74,01 EUR |
Gesamt |
|
463,51 EUR |
3. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Rz. 46
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG), richten sich die Gebühren nach den Nrn. 2102, 2103 VV (§ 3 Abs. 2 VV). Insoweit wird auf § 7 Rdn 33 ff. verwiesen.
4. Außergerichtliche Vertretung
a) Überblick
Rz. 47
Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 RVG richtet sich seit dem 2. KostRMoG ebenfalls nach Teil 2 Abschnitt 3 VV, und zwar nach Nr. 2302 Nr. 1 VV. Zu beachten ist, dass nach § 17 Nr. 1a RVG verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG vorliegen bei:
▪ |
Vertretung im Verwaltungsverfahren, |
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Vertretung im Nachprüfungsverfahren (§§ 78 ff. SGG) und |
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Vert... |