Jürgen Beck, Jürgen Brand
Rz. 53
Das Sperrzeit begründende Ereignis nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist immer das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Es ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe "Arbeitsverhältnis" und "Beschäftigungsverhältnis" zwar in vielen Bereichen den gleichen Inhalt haben, der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses jedoch Besonderheiten aufweist. Zur groben Unterscheidung kann das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem arbeitsrechtlichen "faktischen Arbeitsverhältnis" gleichgesetzt werden. Die Sperrzeit nach Nr. 1 stellt nicht auf das Arbeits-, sondern auf das Beschäftigungsverhältnis ab. Dieses kann früher als das Arbeitsverhältnis enden. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens, der Tag der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages usw.
Rz. 54
Gem. § 159 Abs. 3 S. 1 SGB III beträgt die Sperrzeit 12 Wochen. Allerdings verkürzt sich diese Zeit gem. § 159 Abs. 3 S. 2 SGB III auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Sperrzeitereignis geendet hätte. Eine Verkürzung auf sechs Wochen tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen geendet hätte oder eine Sperrzeit für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde.
Rz. 55
Die Sperrzeit tritt kraft Gesetzes ein und läuft kalendermäßig ab, unabhängig davon, ob, wann und wie lange der Arbeitslose ohne die Sperrzeit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhält bzw. erhalten würde. Eine Sperrzeit und das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III (Ruhen wegen Abfindung) schließen sich gegenseitig nicht aus (BSG v. 17.2.1981 –7 RAr 90/79, SozR 4100 § 119 Nr. 14), s. auch Düwell, jurisPR-ArbR 15/2017 Anm. 1.
Rz. 56
Nach § 159 Abs. 2 S. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit. Das Ruhen hat für die Tage, die in die Sperrzeit fallen, eine zeitliche Sperre zur Folge, sodass hierfür der Anspruch nicht zu erfüllen ist. Gleichzeitig mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um die Tage einer Sperrzeit, in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um ¼ der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Sperrzeitereignis zusteht. Das bedeutet nach gegenwärtiger Rechtslage, dass eine Minderung des Anspruchs bei einer höchstmöglichen Anspruchsdauer von 24 Monaten von sechs Monaten eintreten kann (siehe oben Rdn 4 ff.).
Rz. 57
Gem. § 159 Abs. 3 SGB III beträgt die Sperrzeit sechs Wochen, wenn eine besondere Härte vorliegt. Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dabei sind maßgebende Tatsachen i.S.d. Abs. 3 nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG v. 12.10.2017 – B 11 AL 17/16 R; BSG v. 21.9.1995 – 11 RAr 41/95, BSGE 76, 294). Außerhalb des Sperrzeittatbestands liegende oder nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses auftretende Umstände können i.d.R. nicht berücksichtigt werden (BSG v. 15.11.1995, 7 RAr 32/95, SozR 3–4100 § 119a Nr. 3). Persönliche und wirtschaftliche Umstände des Arbeitslosen sind daher im Allgemeinen unbeachtlich. Auch ein entschuldbarer Irrtum über die Tatsachen, die zur Sperrzeit geführt haben, stellt keine Härte dar (Bayerisches LSG v. 15.2.2017 – L 10 AL 25/16; BSG v. 29.11.1989, 7 RAr 86/88, SozR 4100 § 119 Nr. 36).
Rz. 58
Die Sperrzeit beträgt nur drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte (§ 159 Abs. 3 S. 2 SGB III).